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Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
der Firma Heldt, Stand 01.12.2016

1. Geltungsbereich

1.1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die nach­ stehenden Bedingungen für alle mit uns abgeschlossenen Verträge, auch wenn wir uns nicht nochmals ausdrücklich auf sie berufen.

1.2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, es sei denn, wir erkennen diese ausdrücklich schriftlich an.

2. Angebot und Auftragsbestätigung

2.1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.2. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von 10 Kalendertagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen.

2.3. Sämtliche Bestellungen sind für den Auftraggeber verbindlich und müssen abgenommen werden.

2.4. Die erteilten Auskünfte gelten lediglich als Richtlinien, und sind für uns nur verbindlich, wenn diese aus­drücklich in unserer Auftragsbestätigung angeführt werden. Unentgeltliche technische Beratungen und Berechnung von Mengen sind ausschließlich Serviceleistungen, für die wir keine Haftung übernehmen.

2.5. Wir übernehmen keine Haftung für eventuelle Fehler bzw. fehlerhafte Angaben in dem von uns ausgehändigten schriftlichen Material von unseren Lieferanten. Der Haftungsausschluss gilt insbesondere in Bezug auf Verkaufsmaterial, Beschreibungen, Gebrauchsanleitungen.

3. Preise

3.1. Unsere Preise gelten gemäß den in der Auftragsbestätigung getroffenen Vereinbarungen. Sie verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ggf. anderer gesetzlichen Pflichtabgaben. Sollte nichts anderes schriftlich vereinbart sein, gelten unsere angegebenen Preise stets ab Werk. Sonstige Lieferungen werden ausschließlich separat in Rechnung gestellt.

3.2. Die in unserer Preisliste angegebenen Einzelpreise sind unverbindlich und können ohne Vorankündigung geändert werden.

3.3. Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und dem Tag der Lieferung Material-, Energie-, Lohn-, Fracht- oder Lieferantenkosten wesentlich, so sind wir – gegen Nachweis dieser Erhöhungen – berechtigt, die Preise entsprechend zu berichtigen. Änderungen in gesetzlichen Pflichtabgaben jeglicher Art, sind auch nach Vertragsabschluss vom Auftraggeber zu tragen.

4. Lieferbedingungen

4.1. Liefertermine oder Lieferfristen sind in jedem Fall schriftlich zu vereinbaren, andernfalls ist die Vereinbarung eines Liefertermins unwirksam. Vereinbarte Liefertermine, insbesondere Lieferzusagen für bestimmte Wochentage oder eine bestimmte Uhrzeit, halten wir bestmöglich ein. Jede vereinbarte Anlieferungszeit kann bis zu 2 Stunden überschritten werden. Für diese Zeitspanne sind keine Wartezeiten zu reklamieren. Im Gegenzug fallen für Sie keine Kosten an, wenn auf der Baustelle Verzögerungen von bis zu 2 Stunden auftreten. Zum Liefertermin ist ihrerseits geeignetes Personal und geeignete Entlademittel zu stellen.

4.2. Liefertermine sind eingehalten mit Absendung des Liefergegenstandes oder, wenn die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist, mit der Anzeige der Versandbereitschaft.

4.3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die recht zeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Wir sind nicht zur Lieferung verpflichtet, wenn der Auftraggeber mit einer anderen Leistung uns gegenüber, insbesondere mit einer Zahlungsverpflichtung aus einer anderen Lieferung, in Verzug ist.

4.4. Sind wir unserer Lieferverpflichtung nicht oder nicht recht zeitig nachgekommen, so hat uns der Auftraggeber durch eingeschriebenen Brief eine Nachfrist von mindestens 30 Tagen zur Erbringung der Leistung zu setzen mit der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen wird. Bei Fixgeschäften muss die Nachfrist angemessen sein.

4.5. Für durch Verschulden unserer Lieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir nicht Einzustehen. Schadensersatz schulden wir im Falle einer von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Lieferverzögerung nicht.

4.6. Teillieferungen sind zulässig. Abrufaufträge können nur im Rahmen der Herstellungsmöglichkeiten und des vorhandenen Frachtraums ausgeführt werden und der Frachtanteil wird für jede Teillieferung separat nachberechnet.

4.7. Bei allen Lieferungen, auch bei solchen frei Empfangsort, gehen alle Gefahren mit der erfolgten Beladung des Transportmittels auf den Auftraggeber über, wobei es gleichgültig ist, wer den Transport besorgt oder durchführt, Entstehen wegen Anfuhrerschwernissen (z. B. durch Witterung oder andere Gründe, bedingten schlechten Straßenzustand, notwendige Umwege) zusätzliche Transportkosten, so sind diese vom Auftraggeber zu tragen. Sämtliche Entladekosten und -risiken gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4.8. Lieferungen frei Ort werden so nah an der Verwendungsstelle wie möglich und nach dem Ermessen des Frachtführers geliefert Der Auftraggeber ist verpflichtet, die notwendige Bemannung für die Entladung zur Verfügung zu stellen, sowie eine Empfangskontrolle der gelieferten Ware durchzuführen. Sollte der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen, sind wir dazu berechtigt die Lieferung am Lieferort durchzuführen, unangesehen dass ein Repräsentant des Auftraggebers anwesend ist. Der Lieferschein, oder der Frachtbrief des Transporteurs ist hiernach der Nachweis der ordnungsgemäßen und fehlerfreien Lieferung. Kosten in Verbindung mit aufgetretener Wartezeit von mehr als 2 Stunden bei Entladung sind vom Auftraggeber zu tragen.

4.9. Ereignisse höherer Gewalt, sowie sonstige Lieferhindernisse und -erschwernisse (z. B. Verkehrsstörung, Fahrzeug-, Energie-, Rohstoffmangel, Feuer, Streik, Aussperrungen und sonstige Betriebsstörungen, hierunter auch die unserer Zulieferer), die von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, berechtigen uns, und zwar auch bei Fixgeschäften, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und in angemessener Anlaufzeit zu verschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

4.10. Wird die Lieferung auf Wunsch oder auf Verschulden des Auftraggebers verzögert, so lagert die Ware auf seine Kosten und Gefahren. In diesem Fall steht die Anzeige der Lieferbereitschaft der Lieferung gleich. Evtl. zusätzliche Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Nicht abgeholtes, bereits gefertigtes Material wird 30 Tage nach der Fertigstellung von uns in Rechnung gestellt und ist sofort zu bezahlen. Zudem werden wir das Material auf Kosten des Auftraggebers auslagern.

4.11. Das Risiko der Ware wird bei der Lieferung vom Auftraggeber übernommen.

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Der Rechnungsbetrag ist wie in unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung aufgeführt zu entrichten.

5.2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind Fälligkeitszinsen vom Auftraggeber in Höhe von 5%, bei Verzug in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten. Weiterhin sind wir bei Verzug berechtigt die Lieferung und Fertigung einzustellen.

5.3. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückhaltungsrecht kann der Auftraggeber nicht geltend machen.

5.4. Etwaige Rabatte oder Skontovereinbarungen entfallen bei Zahlungsverzug.

5.5. Bei Nichtabnahme von bestellter Ware wird eine Bearbeitungsgebühr von 10% erhoben.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Wir liefern nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich darauf berufen.

6.2. Sämtliche von uns – auch zukünftig – gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber unser Eigentum.

6.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, in Höhe unseres Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware mit oder ohne Verarbeitung weiterverkauft wurde. Wir nehmen die Abtretung an. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung gegen seine Abnehmer befugt. Wir sind berechtigt, diese Befugnis zu widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und seinen Abnehmern die Abtretung anzuzeigen.

6.4. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für uns vor, ohne dass hieraus für uns Verpflichtungen entstehen. Bei der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Waren erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Rechnungswert der übrigen Waren. Der Auftraggeber verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns.

6.5. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

6.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers sind wir berechtigt die Vorbehaltsware zurückzunehmen; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In einer solchen Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn wir erklären dies schriftlich.

6.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer- und Wasserschäden zu versichern.

6.8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen den Auftraggebern freizugeben, wenn ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

7. Gewährleistung

Muster und Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen. Abweichungen oder Toleranzen stellen ebenso wenig einen Mangel dar wie produkt- und materialbedingte Abweichungen oder Veränderungen hierunter auch Farbschwankungen. Die von uns gelieferten Erzeugnisse entsprechen dem normalen europäischen Standart. Warenlieferungen nach deutscher DIN werden entsprechend der Bauregelliste mit ÜZ-Zeichen versehen.

7.1. Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind unverzüglich und spätestens 8 Tage nach Lieferung schriftlich geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und spätestens 8 Tage nach Lieferung zu erfolgen. Auch verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen.

7.2. In jedem Falle ist uns Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen. Die Übernahme von Kosten für Fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.

7.3. Zur Beseitigung mit recht gerügter Mängel der von uns gelieferten Erzeugnisse, begrenzt sich unsere Haftung ausschließlich auf Ersatzlieferung mangelfreier Erzeugnisse. Alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers, auch solche auf Schadenersatz, werden, soweit nicht zwingende Vorschriften (z.B. Produkthaftungsgesetz) entgegenstehen, ausdrücklich ausgeschlossen, es sein denn sie beruhen auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften, arglistigem Verschweigen von Mängeln oder vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

7.4. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Bereitstellung der Ware im Werk, nicht jedoch vor dem vereinbarten Liefertermin. Gewährleistungsansprüche verjähren gemäß § 638 ff BGB, siehe hierzu jedoch nachstehende vorrangige Vorbehalte.

7.4.1. Für die von uns vertriebenen Erzeugnisse übernehmen wir keine selbstständige Gewährleistung, und eine im Kaufvertrag oder auf eine andere Art erteilte Herstellergarantie für ein Erzeugnis, ist alleine als eine Weitergabe der Herstellergarantie zu verstehen; ein selbstständiger Anspruch kann uns gegenüber hieraus nicht gefordert werden. Die Gewährleistungsfristen für Stahltrapezplatten einschließlich der Zubehör- und Montageteile richten sich nach dem nachstehenden, wobei der Gewährleistungsumfang sich ausschließlich auf das Durchrosten des Stahlplattenmaterials beschränkt.

7.4.1.1. Zweite Wahl Material
Dieses Material kann Kratzer, Beulen, Schaum- u. Lackfehler (z.B. die Beschichtung löst sich vom Blech) haben. Linierungsfehler auf der Oberfläche und Cinchstellen sind auch möglich. Da das Material aus verschiedenen Aufträgen besteht sind bei gleichem RAL-Farbton Farbunterschiede möglich.

Für Erzeugnisse in zweiter Wahl besteht keine Gewährleistung und das Material ist nicht reklamierbar!!!

8. Schlussbestimmungen

8.1. Gerichtsstand für Scheck- und Urkunden-Prozess – ist der Sitz unserer Firma.

8.2. Auf das Vertragsverhältnis findet nur deutsches Recht Anwendung.

8.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, soll die Geltung der Übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt werden.

8.4. Für sämtliche Produkte gelten weiterhin die Bestimmungen und Vorschriften des Produzenten.

8.5. Von uns gelieferte Konstruktion und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten – auch auszugsweise – ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.

8.6. Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte.